<< Handelsvertreter → §§ 84 ff HGB >>


Die Vorschriften über den Handelsvertreter finden sich in dem ersten Buch des HGB über den Handelsstand. Ob sie systematisch nicht eher in das vierte Buch des HGB gehören (etwa neben die Vorschriften über die Kommission), mag hier dahinstehen. Es lassen sich jedenfalls auch gute Gründe für die Gesetzessystematik nennen, die den Handelsvertreter als einen Vertreter des Unternehmers in einem Buch mit Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten einerseits und dem Handelsgehilfen andererseits abhandelt.

Gemäß § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, wobei selbständig in diesem Sinne ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Handelsvertreter ist also ein selbständiger "Gehilfe" des Kaufmanns, dessen Tätigkeit in der Vermittlung bzw. in dem Abschluss von Geschäften für den Kaufmann besteht. Je nachdem ist er entweder Abschlussvertreter oder Vermittlungsvertreter.


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